Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

12. Sozialpolitik

92.026 Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz
Libre passage dans la prévoyance professionelle
vieillesse, survivants et invalidité. Loi

Botschaft: 26.02.1992 (BBl III, 533 / FF III, 529)

Ausgangslage

Nach Vorarbeiten einer vom EJPD 1988 eingesetzten Arbeitsgruppe und einem 1991 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren legte der Bundesrat im Februar 1992 einen Gesetzesentwurf vor. Darin wurden die minimalen Ansprüche des Arbeitnehmers beim Verlassen der alten Pensionskasse und die maximalen Ansprüche der Vorsorgeeinrichtungen beim Eintritt eines Versicherten kassenübergreifend aufeinander abgestimmt. Bei Spareinrichtungen ist dem austretenden Vorsorgenehmer das Sparkapital mitzugeben, bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatklassen das Deckungskapital. Beim Eintritt müssen die Spareinrichtungen die ganze vom Versicherten mitgebrachte Austrittsleistung entgegennehmen. Die Versicherungskassen haben den Einkauf ins Deckungskapital zu ermöglichen. Die Leistungsprimatkassen bestimmen die Austritts- und Eintrittsleistungen dagegen grundsätzlich nach ihrem Reglement.

Noch hängig war die Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge" (siehe oben, 91.044).

Verhandlungen

NR 08.12.1992 AB 1992, 2423
SR 17.06.1993 AB 1993, 548
NR 29.09.1993 AB 1993, 1698
SR 02.12.1993 AB 1993, 876
NR 14.12.1993 AB 1993, 2345
NR / SR 17.12.1993 Schlussabstimmungen (135:0 / 39:1)

Der Nationalrat hielt gemäss Kommissionsberichterstatter Deiss (C, FR) am bundesrätlichen Grundkonzept einer kassenübergreifenden Freizügigkeit fest, wahrte aber "dank Flexibilisierung den Kassen den erforderlichen Spielraum, damit für sie keine finanztechnischen Engpässe oder unnötigen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit enstehen." Ergänzend zum bundesrätlichen Entwurf wurden zudem Übergangsbestimmungen beschlossen, die ein vollumfängliches, sofortiges Inkrafttreten des Gesetzes vorsehen. Obwohl einzelne Punkte umstritten waren, wurde das neue Gesetz als Ganzes ohne Gegenstimme verabschiedet.

Der Ständerat folgte weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates. Zugunsten der jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kehrte er allerdings zum bundesrätlichen Modell zurück, welches vorsieht, dass die Arbeitnehmenden ab dem 20. Altersjahr neben ihren eigenen Versicherungsbeiträgen einen Teil der Arbeitgeberbeiträge mitnehmen können, wobei der Arbeitgeberanteil jährlich um vier Prozent angehoben wird, so dass im 45. Altersjahr die volle Freizügigkeit erreicht ist. Im Gegenzug erklärte sich der Ständerat in Abweichung vom bundesrätlichen Vorschlag seinerseits bereit, den Pensionskassen bei dem für die Berechnungen der Eintritts- und Austrittsleistungen massgeblichen technischen Zinssatz insofern entgegenzukommen, als dieser um ein Prozent variieren darf.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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