Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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12. Sozialpolitik
92.026 |
Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, |
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Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge. Bundesgesetz |
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Libre passage dans la
prévoyance professionelle |
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vieillesse, survivants et
invalidité. Loi |
Botschaft: 26.02.1992 (BBl III, 533 / FF III, 529)
Ausgangslage
Nach Vorarbeiten einer vom EJPD 1988 eingesetzten
Arbeitsgruppe und einem 1991 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren legte der Bundesrat
im Februar 1992 einen Gesetzesentwurf vor. Darin wurden die minimalen Ansprüche des
Arbeitnehmers beim Verlassen der alten Pensionskasse und die maximalen Ansprüche der
Vorsorgeeinrichtungen beim Eintritt eines Versicherten kassenübergreifend aufeinander
abgestimmt. Bei Spareinrichtungen ist dem austretenden Vorsorgenehmer das Sparkapital
mitzugeben, bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatklassen das Deckungskapital.
Beim Eintritt müssen die Spareinrichtungen die ganze vom Versicherten mitgebrachte
Austrittsleistung entgegennehmen. Die Versicherungskassen haben den Einkauf ins
Deckungskapital zu ermöglichen. Die Leistungsprimatkassen bestimmen die Austritts- und
Eintrittsleistungen dagegen grundsätzlich nach ihrem Reglement.
Noch hängig war die Volksinitiative "für eine volle
Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge" (siehe oben, 91.044).
Verhandlungen
NR |
08.12.1992 |
AB 1992, 2423 |
SR |
17.06.1993 |
AB 1993, 548 |
NR |
29.09.1993 |
AB 1993, 1698 |
SR |
02.12.1993 |
AB 1993, 876 |
NR |
14.12.1993 |
AB 1993, 2345 |
NR / SR |
17.12.1993 |
Schlussabstimmungen (135:0 / 39:1) |
Der Nationalrat hielt gemäss
Kommissionsberichterstatter Deiss (C, FR) am bundesrätlichen Grundkonzept einer
kassenübergreifenden Freizügigkeit fest, wahrte aber "dank Flexibilisierung den
Kassen den erforderlichen Spielraum, damit für sie keine finanztechnischen Engpässe oder
unnötigen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit enstehen." Ergänzend zum
bundesrätlichen Entwurf wurden zudem Übergangsbestimmungen beschlossen, die ein
vollumfängliches, sofortiges Inkrafttreten des Gesetzes vorsehen. Obwohl einzelne Punkte
umstritten waren, wurde das neue Gesetz als Ganzes ohne Gegenstimme verabschiedet.
Der Ständerat folgte weitgehend den Beschlüssen
des Nationalrates. Zugunsten der jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kehrte er
allerdings zum bundesrätlichen Modell zurück, welches vorsieht, dass die Arbeitnehmenden
ab dem 20. Altersjahr neben ihren eigenen Versicherungsbeiträgen einen Teil der
Arbeitgeberbeiträge mitnehmen können, wobei der Arbeitgeberanteil jährlich um vier
Prozent angehoben wird, so dass im 45. Altersjahr die volle Freizügigkeit erreicht ist.
Im Gegenzug erklärte sich der Ständerat in Abweichung vom bundesrätlichen Vorschlag
seinerseits bereit, den Pensionskassen bei dem für die Berechnungen der Eintritts- und
Austrittsleistungen massgeblichen technischen Zinssatz insofern entgegenzukommen, als
dieser um ein Prozent variieren darf.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
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